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04.02.2012 |
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§ 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen „Verband der Chemielehrer Österreichs“, abgekürzt „VCÖ“. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, die Bildung von Landesverbänden ist beabsichtigt. § 2 Definition des Vereins Der VCÖ ist eine selbständige, parteipolitisch unabhängige, gemeinnützige Fachvereinigung von Chemielehrern. Im Rahmen dieses Vereines sollen alle Bereiche erfasst werden die sich in Bezug zum Österreichischen Erziehungs- und Bildungswesen mit Fragen des Fachgebietes Chemie beschäftigen. Dies sind:
Der Verband ist Mitglied der Gesellschaft Österreichischer Chemiker.
§ 3 Sitz des Vereines Sitz des Vereines ist die Landeshauptstadt Salzburg.
§ 4 Sinn und Zweck des Verbandes der Chemielehrer Österreichs Zweck des Verbandes ist es, alle mit den Aufgaben und der Stellung der österreichischen Chemielehrer in Verbindung stehenden Fach-, Standes-, und Rechtsfragen zu behandeln, Beschlüsse darüber zu fassen und solche Belange durch rechtliche hiezu befugte Personen zu vertreten. Weiters zählt zu den Aufgaben des Verbandes, die Zusammenarbeit mit dem Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs, mit der Gesellschaft Österreichischer Chemiker oder mit anderen, Bereiche der Chemie vertretenden Institutionen zu pflegen, wobei die Mitglieder über gemeinsam getroffene Vereinbarungen oder Aktionen zu informieren sind. Ferner ist eine enge Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften oder mit ähnlichen, die Fortbildung betreffenden Institutionen zu suchen. Fachliche Fortbildungsveranstaltungen sind an solche Institutionen zu vermitteln oder wichtige Informationen weiterzugeben. Die Zusammenarbeit der Mitglieder des Verbandes über die Landesverbände und die Bundesorgane ist aufrecht zu erhalten. Verbindungen mit Institutionen und Stellen des In- und Auslandes, die gleichartige Aufgabenbereiche besitzen oder Interesse an diesen Zielen zeigen, sollen gefördert werden. |
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Kontakt : : : © Verband der Chemielehrer Österreichs 2005-2007 : : : Impressum | ||||||||||||||||||||||||||||||||